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Satzung

Satzung des Akkordeonorchesters Ampertal e.V.


A ALLGEMEINES

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen Akkordeonorchester Ampertal e.V. und hat seinen Sitz in Grafrath. Er ist entstanden aus dem Zusammenschluß des Akkordeonorchesters Fürstenfeldbruck e.V. (gegründet 1976) und dem Akkordeonorchester des Musik­vereins Grafrath-Kottgeisering e.V. (gegründet 1997).
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient der Förderung und Verbreitung des Harmonikaspiels. Seine besondere Aufgabe ist die Pflege der Musik für Akkordeonorchester und -spielgruppen.
  2. Zur Erreichung des Vereinszwecks nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
    • Unterhalt eines Akkordeonorchesters und weiterer Ensembles
    • Durchführung von Konzerten und kulturellen Veranstaltungen
    • Mitgestaltung des kulturellen Lebens
    • Förderung internationaler Begegnungen und des kulturellen Austauschs
    • Förderung, Ausbildung und Weiterbildung der Orchestermitglieder, der Nachwuchs­spieler sowie der künstlerischen und pädagogischen Mitarbeiter
    • Unterstützung der fachlich-musikalischen wie der überfachlichen Jugendarbeit
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts "Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereins­zwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Grafrath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

B MITGLIEDER

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus: a) aktiven Mitgliedern
    b) Jugendlichen
    c) passiven Mitgliedern
    d) fördernden Mitgliedern
    e) Ehrenmitgliedern
  2. Passive Mitglieder sind Spieler, die den Ensembles nicht mehr zur Verfügung stehen, die aber dennoch Mitglied im Verein bleiben wollen.
  3. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Vereins materiell oder ideell unterstützen.

§5 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Gegen eine Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, die Leistungen und die Angebote des Vereins zu nutzen, an seinen Vergünstigungen teilzuhaben und an den Veranstaltungen teilzu­nehmen.
  2. Sie sind gehalten, gemäß ihrer Selbstverpflichtung an der Vereinsarbeit, insbesondere am Orchester- und Ensemblespiel teilzunehmen und verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehren­mitglieder zahlen keinen Beitrag.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein kann nur zum Quartalsende mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt oder gegen die Satzung verstößt. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf Vermögensteile des Vereins.

C ORGANE

§9 Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt zusammen
    1. einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung
    2. als außerordentliche Mitgliederversammlung
      • auf Beschluß des Vorstandes
      • wenn es ¼ der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt.
  2. Zu jeder Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

§11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
  3. Abstimmungen und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
  4. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§13 Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

§14 Aufgaben des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vorstand ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung. Er ist weiter für die Besorgung der laufenden Angelegenheiten des Vereins zuständig.
  3. Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende verpflichtet, das Amt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder nach Absprache auszuüben.
  4. Der Schriftführer ist für die Protokollierung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen, das Vereinsarchiv und die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zuständig.
  5. Der Kassenwart ist für den Zahlungsverkehr und die Buchführung sowie für den Kassenbericht und die erforderlichen Steuererklärungen zuständig.
  6. Der Jugendleiter vertritt die Jugendabteilung im Vorstand. Seine Aufgaben werden durch die Jugendordnung geregelt.

§15 Wahlen und Amtszeiten

  1. Die Versammlung wählt einen Wahlleiter, der nicht dem bisherigen Vorstand angehören darf und nicht für ein Vorstandsamt kandidiert.
  2. Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Dirigenten und des Jugendleiters, und die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt; die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorsitzenden hat geheim und schriftlich zu erfolgen. Über die Art der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder entscheidet die Versammlung. Hierbei kann auch durch Handzeichen abgestimmt werden.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Kassenprüfer während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen betrauen.

D AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Für die Auflösung des Vereins muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  2. Für die Auflösung ist ein Beschluß von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Das Vereinsvermögen ist gemäß §3 zu verwenden.



Schöngeising, 12.11.1999 (Arthur Heim)